Lebensmittelcluster

Nahrungsmittelimport



Rechtlicher Rahmen:

  • Grundsätzlich wird eine Einfuhrumsatzsteuer von 8 % (Normalsatz) eingehoben, für gewisse Gegenstände des Bedarfs, wie zB.: für Lebensmittel gilt der reduzierte Satz von 2,5 %.
  • Grundsätzlich gilt franco Schweizer Grenze in CHF, allerdings können die Vertragspartner auch EUR vereinbaren. Damit der Steuerpflichtige in der Schweiz in seiner USt-Abrechnung auch die VSt in Abzug bringen kann, muss er über einen Beleg verfügen, welcher folgende Daten enthält:
    o Name und Adresse des Leistungserbringers (bei Kassenzettel ab einem
       Entgelt > CHF 400)
    o Name und Adresse des Leistungsempfängers (bei Kassenzettel ab einem
       Entgelt > CHF 400)
    o Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung od. Dienstleistung
    o den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag (wird zu Preisen einschließlich USt
       fakturiert, so genügt die Bezeichnung "inkl. USt" mit der Angabe des Prozentsatzes).
  • Importierte Lebensmittel müssen den Anforderungen der Schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung entsprechen. Grundsätzlich sind die Bestimmungen der produktspezifischen Verordnungen einzuhalten, dies betrifft insbesondere auch für die folgenden Bestimmungen:
    o Hygiene (HyV; SR 817.024.1)
    o Zusatzstoffe (ZuV; SR 817.022.31)
    o Fremd- und Inhaltsstoffe (FIV; SR 817.021.23)
    o Kennzeichnung (Artikel 26 der LGV; SR 827.02, sowie LKV; SR 817.022.21)
    Die jeweiligen Verordnungen, sowie weitere Informationen wie zB.: Import von Lebensmitteln tierischer Herkunft aus der EU können der Homepage der Schweizerischen Eidgenossenschaft entnommen werden:
    http://www.bag.admin.ch/themen/lebensmittel/04865/04895/05000/index.html?lang=de


Begleitdokumente:

Sowohl vom österreichischen Lieferanten, als auch vom schweizerischen Abnehmer oder vom Spediteur bzw. der Bahnverwaltung kann der Antrag auf Zollabfertigung gestellt werden. Der Zolldeklaration sind folgende Belege beizulegen:

  • Handelsrechnung mit den handelsüblichen Angaben inkl. Gewichtsangaben (im Doppel)
  • Ursprungsnachweis - es wird die Ursprungserklärung auf der Rechnung (bis zu einem Warenwert von CHF 10.300 bzw. EUR 6.000) oder die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 anerkannt. Die folgende Ursprungserklärung des Exporteurs in einer der EU-Amtssprachen auf der Rechnung ist ausreichend: "Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte (genaues Ursprungsland oder "EG" angeben) Ursprungswaren sind. Ort und Datum, Unterschrift." Die selbe Erklärung mit Angabe der Registrierungsnummer des ermächtigten Exporteurs kann bei einem Warenwert der über die o.g. Summer hinausgeht verwendet werden. Alle anderen Exporteure müssen das EUR.1-Zertifikat als Ursprungsnachweis verwenden.
  • Lieferschein mit den handelsüblichen Angaben inkl. Gewichtsangaben (im Doppel)


Zolltarifsätze:

Im Rahmen des EU-EFTA-Freihandelsabkommens besteht Zollfreiheit für gewerblich-industrielle Waren (Zolltarifkapitel 25-99) mit nachgewiesenem EU-Ursprung.
Die früher notwendigen Importlizenzen für "sensible Waren" (v.a. Nahrungsmittel) wurden mit dem Inkrafttreten des o.g. WTO-Abkommens in der Schweiz durch zollbegünstigte Kontingente ersetzt. Deren jeweiliger Ausnutzungsgrad kann durch die Außenhandelsstelle Zürich abgefragt werden (zuerich@wko.at).
Außerhalb dieser Kontingente bestehen zumeist sehr hohe Zollsätze. Darüber hinaus sind für verschiedene Lebensmittel (zB.: Fleisch) Einfuhrbewilligungen vorgeschrieben, die nur an Personen oder Firmen, die ihren Wohn- bzw. Firmensitz in der Schweiz haben, erteilt werden.

Veranstaltungen

am 21. 05. 2012
Ort: WKO OÖ
Hessenplatz 3
4020 Linz

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Internet-Agentur Posimis